Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz regelt nur die Arbeitserlaubnis für Fachkräfte aus nicht EU-Ländern und beschreibt die Anforderungen an die berufliche Qualifikation, die deutsche Sprachanforderungen und noch weitere Bedingungen um in Deutschland zu Leben und zu Arbeiten.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus nicht EU-Länder (Drittstaaten). Ziel ist, dass diejenigen Fachkräfte zu uns kommen können, die unsere Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen. Das sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Wer ist Fachkraft nach dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind drittstaatsangehörige Ausländer, die
A. Eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder
B. Einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.

Erhalten auch Un- oder Niedrigqualifizierten eine Arbeitserlaubnis?

Nein. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellt klar, dass vor der Einreise der Abschluss des Ausländers im sogenannten Anerkennungsverfahren auf seine Gleichwertigkeit überprüft wird. Eine Ausnahme gibt es nur für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Gehalt von derzeit mindestens 4.020 Euro im Monat sowie im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit, die den Kenntnisstand der Bewerber überprüft und bestimmt, welche Qualifizierungsmaßnahmen diese für die Anerkennung ihrer Qualifikation noch benötigen. Die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst.

Ein Zuzug in die Deutsche Sozialsysteme soll verhindert werden?

Ein Visum zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche wie auch zur Ausbildung oder Beschäftigung selbst setzt immer voraus, dass der Ausländer nachweist, dass er während seines Aufenthalts seinen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den seiner mitreisenden Familienangehörigen selbst sichern kann. Zudem müssen Bewerber, die älter als 45 Jahre sind, monatlich mindestens 3.685 Euro verdienen oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.
Auch bleiben die Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und die Prüfung der Arbeitsbedingungen grundlegend für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies ist wichtig, um eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte sicherzustellen und ein „Lohndumping“ zu verhindern.

Die wesentlichen Neuerungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:

  • ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst,
  • der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag,
  • der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung,
  • die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung: deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung),
  • bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, Verfahrensvereinfachungen durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgender deutscher Internetseite:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/fachkraefteeinwanderung/faqs-fachkraefteeinwanderungsgesetz.html

 

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Teilauszüge aus dem Gesetz im Wortlaut)

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz das am 01.03.2020 in Deutschland in Kraft getreten ist, beschreibt die Bedingungen die erforderlich sind, um eine Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erhalten.

Allgemein:

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist wesentlicher Bestandteil der Eckpunkte der Bundesregierung und schafft innerhalb des bestehenden migrationspolitischen Ordnungsrahmens die Voraussetzungen dafür, dass diejenigen Fachkräfte, die die deutsche Wirtschaft benötigt, nach Deutschland kommen können. Es wird klar und transparent geregelt, wer zu Arbeits- und zu Ausbildungszwecken kommen
darf und wer nicht. Dafür werden die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gänzlich neu strukturiert und umfassend neu gefasst. Zudem wird die Beschäftigungsverordnung (BeschV) entsprechend angepasst. Im Mittelpunkt stehen entsprechend des wirtschaftlichen Bedarfs
qualifizierte Fachkräfte. Diese werden zentral und erstmals einheitlich definiert als Fachkräfte mit Berufsausbildung und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Wenn ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorliegen, können Fachkräfte in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, arbeiten. Die Beschränkung auf die Engpassbetrachtung entfällt. Auf die Vorrangprüfung wird bei Fachkräften im Grundsatz verzichtet; verbunden wird dies jedoch mit der Möglichkeit, auf Veränderungen des Arbeitsmarktes unkompliziert reagieren und die Vorrangprüfung kurzfristig wieder einführen zu können. Die Möglichkeiten des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte werden in einer Norm zusammengefasst. Für Fachkräfte mit Berufsausbildung wird die Möglichkeit zur befristeten Einreise zur Arbeitsplatzsuche analog zur Regelung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung geschaffen und für fünf Jahre befristet erprobt. Zudem wird der Aufenthalt zu ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige mit im Ausland abgeschlossenener Berufsbildung im Rahmen der Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen erweitert und attraktiver gestaltet und unter Einbindung der Bundesagentur für Arbeit eine begrenzte Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung erst in Deutschland durchzuführen.
Um die Verwaltungsverfahren effizienter und serviceorientierter zu gestalten, soll die ausländerbehördliche Zuständigkeit für die Einreise von Fachkräften bei zentralen Stellen konzentriert werden. Für schnellere Verfahren wird ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren geschaffen.
Durch systematische Vereinfachungen werden die Normen insgesamt übersichtlicher und transparenter gestaltet.

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

§ 16 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen
Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften.

Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung

§ 16a des Fachkräfteeinwanderungsgesetz

(1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt werden,
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung
oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Während des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis
zu einem anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung
einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen
Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung nach Satz 1 umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung.

(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung kann erteilt werden,
wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss
führt und sich der Bildungsgang nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richtet. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche. Bei
einer qualifizierten Berufsausbildung wird ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangt, wenn die für die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen.

(4) Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung aus Gründen,
die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.

Studieren in Deutschland

§ 16b des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer
Staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind

1. der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium
zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und

2. der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem
Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.
Ein Nachweis über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache
wird nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind
noch durch die studienvorbereitende Maßnahme erworben werden sollen.

(2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlängerung
mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre, wenn der
Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder wenn
für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage
oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit.

(4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. er von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren
Bildungseinrichtung
a) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit einer Bedingung
verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist,
b) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit der Bedingung des
Besuchs eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung verbunden ist, der Ausländer
aber den Nachweis über die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder

Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 16d des Fachkräfteeinwanderungsgesetz

(1) Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich
daran anschließender Prüfungen erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen des Bundes oder der
Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen

1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation
oder
2. in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis
erforderlich sind. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass
1. der Ausländer über der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt,
2. die Qualifizierungsmaßnahme geeignet ist, dem Ausländer die Anerkennung der Berufsqualifikation
oder den Berufszugang zu ermöglichen, und
3. bei einer überwiegend betrieblichen Qualifizierungsmaßnahme die Bundesagentur für Arbeit nach § 39
zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt
ist, dass die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit zulässig ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monate erteilt und um längstens sechs Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von zwei Jahren verlängert. Sie berechtigt zur Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zur Ausübung einer zeitlich nicht eingeschränkten
Beschäftigung, deren Anforderungen in einem Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung
verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere
Beschäftigung in dem anzuerkennenden oder von der beantragten Berufsausübungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. § 18 Absatz 2 Nummer 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt und die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung
in einem im Inland nicht reglementierten Beruf, zu dem seine Qualifikation befähigt, erlaubt werden, wenn
1. der Ausländer über der Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens
über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt,
2. von einer nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen
Stelle festgestellt wurde, dass schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
betrieblichen Praxis fehlen,
3. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
4. sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Ausgleich der von der zuständigen Stelle festgestellten Unterschiede innerhalb dieser Zeit zu ermöglichen und
5. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
(4) Einem Ausländer kann zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt und um jeweils ein Jahr bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer
von drei Jahren verlängert werden, wenn der Ausländer auf Grund einer Absprache der Bundesagentur
für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes
1. über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung
der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation und zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis
bei durch Bundes- oder Landesgesetz reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich oder
2. über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung
der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation und, soweit erforderlich, zur Erteilung
der Berufsausübungserlaubnis für sonstige ausgewählte Berufsqualifikationen unter Berücksichtigung
der Angemessenheit der Ausbildungsstrukturen des Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden ist und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäf-tigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Ausländer über die in der Absprache festgelegten deutschen Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(5) Einem Ausländer kann zum Ablegen von Prüfungen zur Anerkennung seiner ausländischen
Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über deutsche Sprachkenntnisse, die
der abzulegenden Prüfung entsprechen, in der Regel jedoch mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt, sofern diese nicht durch die Prüfung nachgewiesen werden sollen. Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.
(6) Nach zeitlichem Ablauf des Höchstzeitraumes der Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1, 3
und 4 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a, 18b oder 19c oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 20 Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt.

Sprachkurse und Schulbesuch

§ 16f des Fachkräfteeinwanderungsgesetz

(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der
Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer Austausch erfolgt.
(2) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel ab
der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist und es sich handelt
1. um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
2. um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler
auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet.
(3) Während eines Aufenthalts zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder zum Schulbesuch
nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur in
Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Im Anschluss an einen Aufenthalt zur Teilnahme an
einem Schüleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck nur in den Fällen eines
gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung. Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

§ 17 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung
einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. der Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der
zum Hochschulzugang in Deutschland berechtigt und
4. über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs Monate erteilt.
(2) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,
wenn
1. er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder
diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
2. der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und
nicht zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a oder 18b oder in
Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Während des Aufenthalts nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.“

Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen

§ 18 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts und
Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und
der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt
setzt voraus, dass
1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche
Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die
Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder vorliegt,
3. eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, und
4. die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein
einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit
dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung
gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung)
oder
2. einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss
vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren
oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren
Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des
Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages
weniger als vier Jahre beträgt.

Fachkräfte mit Berufsausbildung

§ 18a des Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten
Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

§ 18b Fachkräfteeinwanderungsgesetz

(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.
(2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn
sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt.
Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25
nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen
Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, kann die Blaue Karte EU
abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, wenn die Höhe des
Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
beträgt. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalenderjahr jeweils
bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 3 ist
bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen
der Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen.

Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

37. Zu Artikel 51 Nummer 6 (§ 6 Absatz 1 und Absatz 2 – neu – BeschV)
In Artikel 51 ist Nummer 6 ist wie folgt zu fassen: ‚6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6

Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

(1) Die Zustimmung kann … < weiter wie Vorlage >…

(2) In ausgewählten Engpassberufen kann Ausländerinnen und Ausländern die Zustimmung für
eine qualifizierte Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzt.

§ 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden, sofern die Ausländerin oder der Ausländer im Arbeitsvertrag zur Teilnahme an einem berufsbegleitenden Sprachkurs verpflichtet wird.
Ausländerinnen und Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, wird die Zustimmung nur erteilt, wenn
sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.“ ‘

Begründung:
§ 6 Absatz 2 BeschV schafft die Möglichkeit, in näher bestimmten Engpassberufen, auch außerhalb der
Berufe in der Informations- und Kommunikationstechnologie, Ausländern/-innen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen einen Arbeitsmarktzugang zu gewähren.
Zwar stellen anerkannte Qualifikationen eine wichtige Steuerungsmöglichkeit bei der Zuwanderung dar,
wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Einreise vorliegen müssen. Allerdings sollten Anerkennungsverfahren
vor dem Hintergrund der Besonderheiten der deutschen dualen Ausbildung nicht zu einem Hemmnis bei der
Zuwanderung in Engpassberufe werden. Nach der Engpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit besteht ein
zunehmender Bedarf an Fachkräften insbesondere in technischen Berufen. Angesichts des technischen Fortschritts
in vielen Bereichen kommt es häufig nicht mehr auf die ursprünglichen Ausbildungsinhalte an, sondern
vielmehr auf non-formale Kompetenzen, die nur in der Berufspraxis erlangt werden können. Um hier
veränderten Bedürfnissen der Unternehmen und tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollte
mit Hilfe der Festlegung von Engpassberufen die Möglichkeit eröffnet werden, auf langjährige berufspraktische
Erfahrungen abzustellen.
Auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse kann nach Abwägung aller Umstände im begründeten Einzelfall
nur verzichtet werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Arbeitsvertrag zur Teilnahme
an einem berufsbegleitenden Sprachkurs verpflichtet wird. Für Ausländerinnen und Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, wird zudem vorausgesetzt, dass sie bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis über eine angemessene Altersversorgung verfügen. Mit der Regelung soll ein ungeregelter Zuzug in die Sozialsysteme verhindert werden. Der Nachweis wird im Rahmen des Zustimmungsverfahrens durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft, zu dem in § 39 Absatz 2 Nummer 2,

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgender deutscher Internetseite:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/fachkraefteeinwanderung/faqs-fachkraefteeinwanderungsgesetz.html