Teil 4 unserer 12- teiligen Inforeihe „Leben und arbeiten in Deutschland“

Teil 4 Bedingungen und Ablauf von beruflichen Gleichwertigkeitsfeststellungen in Deutschland, von der in Ihrem Heimatland erworbenen Berufsausbildung oder Studium.

Ich habe Ihnen nachfolgend einige wichtige Punkte zusammengestellt über die Sie sich unbedingt informieren sollten oder Sie lassen sich durch einen qualifizierten Berater ihres Vertrauens beraten.

Das Deutsche Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Die gesetzliche Grundlage für ein Leben und Arbeiten in Deutschland für Menschen aus nicht EU-Ländern regelt das am 1. März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

Auszug aus dem deutachen Fachkräfteeinwanderungsgesetz:

Allgemeine Bestimmungen:

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Arbeitserlaubnis) zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3. eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, und
4. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der Fachkraft eine
1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2. einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung)
Wie erhalte ich eine berufliche Anerkennung in Deutschland:

Berufliche Gleichwertigkeitsfeststellung in Deutschland nach erworbenen Berufsausbildung in Ihrem Heimatland

Der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgt nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) für den Referenzberuf in der Zuständigkeit der deutschen Industrie- und Handelskammer.

Antragsberechtige zur Feststellung der beruflichen Gleichwertigkeit!
Antragsberechtigt sind alle Personen, die einen staatlich anerkannten ausländischen Berufsabschluss erworben haben und in Deutschland in diesem Beruf arbeiten möchten. Nicht antragsberechtigt sind Personen, die nur über informelle, z.B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene, Berufsqualifikationen verfügen.

Antragsteller, die keinen Wohnsitz in Deutschland bzw. Innerhalb der EU/EWR/Schweiz haben oder die nicht Staatsangehörige der genannten Länder sind, müssen außerdem nachweisen, dass sie in Deutschland in dem erlernten Beruf arbeiten möchten (Erwerbstätigkeitsabsicht). Geeignete Dokumente hierfür könnten sein: Arbeitsvertrag, die Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern in Deutschland, ein Geschäftskonzept, Einreisevisum oder Beantragung Einreisevisum (falls Arbeitsvertrag vorliegend).

Anrecht auf Arbeitsplatz in Deutschland durch Gleichwertigkeitsfeststellung:
Sie den Antrag auf berufliche Gleichwertigkeitsfeststellung beantragen und feststellen lassen, erwerben Sie noch keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in Deutschland oder eine Arbeitsgenehmigung (Visum). Um in Deutschland Leben und arbeiten zu können, müssen Sie mehrere Vorgaben erfüllen.

Intensive Informationen zu den angegebene Bereichen, erhalten Sie über meine mehrsprachige Webseite unter:

https://www.deutsche-fachkraefteagentur.com/…/leben-und-ar…/

Bitte treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen für sich und ihre Familie, bevor Sie nicht alle Informationen haben um sich ein neues Leben in Deutschland aufzubauen.

Der Weg nach Deutschland ist nicht einfach und benötigt auch Zeit.

In meinem Teil 5 der Inforeihe „Leben und Arbeiten in Deutschland“ erhalten Sie umfangreiche Informationen über die Antragsstellung und Ablauf von beruflichen Anerkennungsverfahren in Deutschland.

Sollten Sie noch Fragen haben, werden diese meine Partner vor Ort und ich, Sie gerne beantworten.

Senden Sie uns eine E-mail unter:

https://www.deutsche-fachkraefteagentur.com/konta…/beratung/

Alles Gute und bleiben Sie gesund.

Ihr Rudolf Sagner

Deutsche Fachkräfteagentur
Jobagentur Europa